Pickerl

Pickerl – (§ 57a)- Überprüfung

Egal wie gut jemand organisiert ist: Die fälligen Termine für die gesetzlich vorgeschriebene §57a (Pickerl)-Überprüfung kommen immer ungelegen. Daher haben wir eine Lösung für Sie: Wir kümmern uns um die komplette Abnahme.

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Was ist die §57a (Pickerl)-Überprüfung?

Die §57a (Pickerl) -Überprüfung ist gesetzlich vorgeschrieben und dient zur Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges. Dieser technischen Überprüfung müssen alle Fahrzeuge unterzogen werden.

Ausgenommen davon sind:

  • Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf.
  • Zugmaschinen (landwirtschaftliche Traktoren) und Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h.

Der Termin richtet sich nach dem Monat der Erstzulassung. Allerdings kann man ihn auf Antrag bei der Behörde auch verschieben lassen.

Die erste Begutachtung ist bei Neufahrzeugen der EG-Fahrzeugklasse M1 seit April 2002 nach 3 Jahren, anschließend nach zwei Jahren und danach jährlich notwendig.

Die Überprüfung darf frühestens einen Monat vor dem Ablaufmonat des Pickerls und muss spätestens mit Ende des vierten Monats nach dem Ablaufmonat erfolgen. Über das Ergebnis der Überprüfung wird ein schriftliches Gutachten erstellt.

Auf der Plakette sind Ablaufmonat und Ablaufjahr, das Kennzeichen und eine laufende Nummer eingestanzt. Weiters hat die Plakette ein Sicherheitshologramm. Weiters ist sie eine öffentliche Urkunde, deren Verfälschung strafrechtlich geahndet wird. Das Pickerl ist außen am Fahrzeug so anzubringen, dass der Ablauftermin außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann.